64 EG zum ZGB richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). 1.2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 EG zum ZGB). Da A. Wohnsitz in B. hat, ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts zu bejahen. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 66 EG zum ZGB in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) und liegt demnach ebenfalls beim Obergericht.