1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Nach Art. 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) ist das Obergericht zuständig für die Behandlung solcher Beschwerden. Im Beschwerdeverfahren kommen die Bestimmungen des ZGB und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des EG zum ZGB zur Anwendung. Gemäss Art. 64 EG zum ZGB richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1).