Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 5. Dezember 2023 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch Obergerichtsschreiberin Barbara Widmer Verfahren Nr. O2K 23 4 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A. Vorinstanz KESB Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg Zentrum, Kasernenstrasse 4, Postfach 1259, 9102 Herisau Gegenstand Mandatsentschädigung Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden vom 15. Juni 2023 Sachverhalt A. Für die am X.XX.XXXX geborene A. errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden (KESB) am 20. Dezember 2018 eine kombinierte Begleit- und Vertretungsbeistandschaft. B. Mit Entscheid vom 15. Juni 2023 hob die KESB die Beistandschaft auf und genehmigte den Schlussbericht. Die Mandatsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 1. Juni 2023 wurde auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und A. auferlegt. C. Gegen die Auferlegung und die Höhe der Mandatsentschädigung erhob A. am 27. Juni 2023 (Postaufgabe) Beschwerde. Die KESB nahm dazu am 4. August 2023 Stellung. Von der ihr eingeräumten Gelegenheit, eine Replik einzureichen, hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Nach Art. 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) ist das Obergericht zuständig für die Behandlung solcher Beschwerden. Im Beschwerdeverfahren kommen die Bestimmungen des ZGB und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des EG zum ZGB zur Anwendung. Gemäss Art. 64 EG zum ZGB richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilpro- zessordnung (ZPO, SR 272). 1.2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 EG zum ZGB). Da A. Wohnsitz in B. hat, ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts zu bejahen. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 66 EG zum ZGB in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) und liegt demnach ebenfalls beim Obergericht. Seite 2 1.3 Die Prozessvoraussetzungen sind hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.4 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Dem Obergericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Es kann sich hierbei primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (DANIEL STECK, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, 2013, N. 4 und N. 7 zu Art. 450a ZGB). 1.5 Entscheide auf dem Gebiete des Kindes- und Erwachsenenschutzes unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Bei der vorliegenden Streitsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2017 vom 4. Mai 2018 E. 1.1). Demnach ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30‘000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Ansonsten ist einzig die subsidiäre Verfassungsbe- schwerde gegeben (Art. 113 BGG). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 2'500.-- und erreicht die Streitwert- grenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. 2. Materielles 2.1 Höhe der Mandatsentschädigung 2.1.1 Parteivorbringen Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund des geringen Aufwandes der Beistän- dinnen sei der Betrag von Fr. 2'500.-- nicht gerechtfertigt. Die KESB legt dar, im Kanton Appenzell Ausserrhoden würden die Mandatsträger nicht nach Aufwand, sondern pauschal entschädigt. Nach der Praxis betrage die Pauschale für ein einfaches Mandat Fr. 1'200.-- pro Jahr. Vorliegend habe die Beistandschaft 31 Monate gedauert. Die Gesamtentschädigung betrage umgerechnet Fr. 80.-- pro Monat, was mit Blick auf die gesamten Umstände als angemessen erscheine. Seite 3 2.1.2 Beurteilung Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermö- gen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Die Erwachsenenschutz- behörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufga- ben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404 Abs. 3 ZGB). In Art. 54 Abs. 1 EG zum ZGB werden Art. 404 Abs. 1 Satz 1 und Art. 404 Abs. 2 Satz 1 ZGB wiederholt. Die Entschädigung einer Beiständin oder eines Beistands beträgt pro Jahr zwischen Fr. 600.-- und Fr. 20'000.-- zuzüglich Auslagen (Art. 54 Abs. 2 EG zum ZGB). Das Gesetz beauftragt den Regierungsrat mit dem Erlass eines Tarifes (Art. 54 Abs. 6 EG zum ZGB). In Erfüllung dieses Auftrages hat der Regierungsrat die Verordnung über die Verfahrens- kosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR, bGS 212.43) erlassen. Dessen Art. 4 lautet wie folgt: Abs. 1 Bei der Bemessung der Entschädigung sind die gesamten Umstände des Falls zu berücksichtigen, insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die damit verbundene Verantwor- tung. Abs. 2 Sind für die Führung der Beistandschaft besondere berufliche Kenntnisse erforderlich, wird die Entschädigung innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach dem entsprechenden Berufstarif ermittelt. Abs. 3 Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist von einem Stundenansatz von Fr. 30.– auszugehen. Art. 4 Tarif KESR legt in Abs. 1 fest, wie die Entschädigung zu bemessen ist. Aus der Festlegung eines Stundenansatzes in Absatz 3 kann nicht abgeleitet werden, die Entschä- digung dürfe nur nach Aufwand bestimmt werden. Der Entscheid des Gesetzgebers, in Art. 54 Abs. 2 EG zum ZGB einen Rahmen festzulegen, lässt im Gegenteil auf eine Ent- schädigung mit Pauschalen schliessen (Zirkular-Urteil des Obergerichts O2K 19 18 vom 8. März 2021 E. 2.1.8 S. 14). Es steht der KESB deshalb offen, die Entschädigungen der Mandatsträger aufgrund von Pauschalen zu bemessen. Immerhin erlaubt der in Art. 4 Abs. 3 Tarif KESR aufgeführte Stundenansatz eine Angemessenheitskontrolle. Seite 4 Die KESB setzt gemäss ihrer Praxis bei einfachen Mandanten mit Rechnungsführung eine Pauschale von Fr. 1'200.-- pro Jahr fest. Dies entspricht bei einem Stundenansatz von Fr. 30.-- einem Aufwand von 40 Stunden pro Jahr bzw. von etwas mehr als 3 Stunden pro Monat. Damit muss nicht nur die Arbeitszeit der Mandatsträger abgedeckt werden, son- dern auch diejenige der administrativen Dienste der Berufsbeistandschaften. 3 Stunden pro Monat erscheinen bei genereller Betrachtung als angemessen. Auch im interkantona- len Vergleich fällt der Betrag von Fr. 1'200.-- pro Jahr nicht aus dem Rahmen. Im Kanton Solothurn etwa legen die «Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Bei- stände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen» bei Mandaten mit Einkom- mens- und Vermögensverwaltung für private Beistände im ersten Jahr eine Entschädi- gung von Fr. 1'800.-- (Fr. 150.--/Monat) und in den Folgejahren eine von Fr. 1'200.-- (Fr. 100.--/Monat) fest (Ziff. 3.1. der Richtlinien). Im Kanton Zug beträgt die Entschädigung bei geringem Zeitaufwand sowie geringer Schwierigkeit und Verantwortung Fr. 1'000.-- bis Fr. 3'000.-- pro Jahr (§ 4 Abs. 5 lit. a der Verordnung über Entschädigung und Spe- senersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften, BGS 213.52; vgl. die Darstellung der Regelung in den anderen Kantonen bei PHILIPP MEIER, Zürcher Kommentar, 2021, N. 71 ff. zu Art. 404 ZGB). Die Beiständin hat eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- pro Jahr beantragt. Unter Hinweis auf die fehlende Vermögensverwaltung hat die KESB eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- pro Jahr als angemessen erachtet. Bei einer Dauer des Mandats von rund 2 ½ Jahren resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'500.--. Dieser Betrag verletzt weder das Kostendeckungs- und noch das Äquivalenzprinzip, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 139 III 334 E. 3.2.3; 126 I 180 E. 3a/aa mit Hinweisen). Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsge- bühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenomme- nen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3; 120 Ia 171 E. 3 mit Hinweisen). Dies ist im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutz- rechtes, wo regionale Berufsbeistandschaften mit den Mandaten betraut werden, welche die KESB nicht privaten Beiständinnen und Beiständen überträgt (Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1 lit. b und Art. 54 EG ZGB), nicht anders. Die Beschwerdeführerin zeigt auf jeden Fall nicht auf, dass Letzteres für die Regionalen Berufsbeistandschaften im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht zutrifft. Seite 5 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 132 II 47 E. 4.1; 130 III 225 E. 2.3; 126 I 180 E. 3a/bb; je mit Hinweisen; im Speziellen für Gerichtsgebühren: BGE 120 Ia 171 E. 2a mit Hinweisen). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruch- nahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Mass- stäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertret- baren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünf- tigen Gründe ersichtlich sind (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 128 I 46 E. 4a; 126 I 180 E. 3a/bb). Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden, und bei Gerichtsgebühren darf nament- lich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Dem Gemeinwesen ist es nicht ver- wehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berück- sichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 130 III 225 E. 2.3, je mit Hinweisen). Der vom Regierungsrat gestützt auf Art. 54 EG ZGB erlassene Tarif KESR zieht als Grundlage für die Bemessung der Entschädigung an die Beiständinnen und Beistände nicht allein die Umstände des Falles, d.h. die Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgaben resp. die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens heran, son- dern berücksichtigt auch den für die Führung der Beistandschaft erforderlichen Zeitauf- wand und die Schwierigkeit der Massnahmenführung sowie die damit verbundene Ver- antwortung (RUTH E. REUSSER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 18 zu Art. 404 ZGB; BGE 116 II 399 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 5D_148/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.1). Mit diesen Kriterien kann sowohl dem Nutzen für den Gebüh- renpflichtigen als auch dem Aufwandkriterium hinreichend Rechnung getragen werden. Sie erlauben, die Entschädigung so festzusetzen, dass sie sich in vernünftigen Grenzen hält und nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezoge- nen Leistung steht. Die anwendbaren Tarifbestimmungen sind demnach unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden. Seite 6 Damit stellt sich die Frage, ob dem Äquivalenzprinzip im konkreten Einzelfall nachgelebt wurde und die Entschädigung verhältnismässig ist. Die Vorinstanz hat dargelegt, die Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände würden ihre Arbeitszeit nicht pro Klient erfassen. Eine detaillierte Liste mit den konkreten Tätigkeiten der Beiständinnen zugunsten der Beschwerdeführerin existiert somit nicht. Dies ist kein Mangel, weil das Gesetz eine Abrechnung nach Aufwand nicht vorschreibt. Immerhin lässt sich aus den Berichten der Beiständinnen (KESB-act. 161, 175 und 179) erkennen, wel- che Tätigkeiten die Beiständinnen unternommen haben. Es handelt sich um einen gerin- gen Zeitaufwand und auch die Schwierigkeit sowie die Verantwortung müssen als gering qualifiziert werden. Es wurde oben dargelegt, dass es nicht notwendig ist, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Es genügt, wenn sie nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen werden. Dabei können auch schemati- sche, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe ange- legt werden. Vor diesem Hintergrund ist die von der KESB festgesetzte Entschädigung von Fr. 1'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 2'500.-- für ein einfaches Mandat von rund 2 ½ Jahren nicht zu bemängeln. 2.2 Kostenträger 2.2.1 Parteivorbringen Die Beschwerdeführerin verlangt unter Hinweis auf ihr geringes Vermögen zumindest einen Teilerlass der Kosten. Die KESB führt aus, das Vermögen von A. habe Ende 2021 Fr. 15'721.-- betragen. Die Kostenauflage sei ihr deshalb zumutbar. 2.2.2 Beurteilung Nach Art. 404 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 EG zum ZGB ist die Mandatsentschädigung aus dem Vermögen der betroffenen Person zu bezahlen. Ist kein Vermögen vorhanden, ist die Entschädigung von der zuständigen Berufsbeistandschaft zu tragen (Art. 54 Abs. 5 EG zum ZGB). Da die Massnahmen des Erwachsenenschutzes dem Schutz und dem Wohl der betroffenen Person dienen, ist es nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt, dass in erster Linie die verbeiständete Person aus ihrem Vermögen für die Entschädigung und die Spesen des Beistandes aufkommen muss. Sie haftet dafür mit ihrem gesamten Vermögen (REUSSER, a.a.O., N. 28 zu Art. 404 ZGB; PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkie- wicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Seite 7 Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 404 ZGB; CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Breit- schmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 404 ZGB). Das Vermögen, zu dem auch das Einkommen zählt, umfasst nicht nur Aktiven, sondern auch die Passiven. Für die Festsetzung der Entschädigung ist auf den Nettowert des Vermögens der betroffenen Person abzustellen. Der Begriff des "Vermö- gens" im Sinne von Art. 404 ZGB ist weit auszulegen (vgl. FASSBIND, a.a.O., N. 1 zu Art. 404 ZGB; REUSSER, a.a.O., N. 29 zu Art. 404 ZGB mit weiteren Hinweisen). Die Abgren- zung, ob die Kosten dem Vermögen der betroffenen Person zu belasten oder von der öffentlichen Hand zu bezahlen sind, richtet sich nach (kantonalem) Zivilrecht (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2016 vom 15. Februar 2017 E. 1) und nicht nach Sozialhilferecht. Die Unterscheidung vorzunehmen ist folglich Aufgabe der mit der Sache befassten zivilrechtlichen Behörde. Aufgrund der gegebenen gesetzlichen Grundlage kommt der KESB somit (auch) bezüglich der Frage, ob die betroffene Person oder die öffentliche Hand die Kosten zu tragen hat, Entscheidkompetenz zu. Dies ist auch von der Sache her gerechtfertigt, hat der Beistand doch gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB Anspruch auf eine angemessene Entschädigung sowie Ersatz der notwendigen Spesen und muss von daher wissen, wer Schuldner seiner Ansprüche ist (vgl. auch das Urteil des Bundes- gerichts 5A_503/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.3). Die Vorinstanz anerkennt ein Freivermögen von Fr. 12'000.--, das nicht durch die Aufer- legung von Entschädigungen oder Verfahrenskosten geschmälert werden soll. Die Beschwerdeführerin hat die Höhe des Freibetrages nicht bemängelt. Diese erscheint nicht als unangemessen. Bei den Ergänzungsleistungen beträgt der Vermögens-Freibetrag Fr. 30'000.-- (Art. 11 Abs. 2 lit. c ELG, SR 831.30). Bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege wird von den ausserrhoder Gerichten ein "Notgroschen" von Fr. 10'000.-- belassen (AR GVP 2009 Nr. 3539, 2018 Nr. 3729; vgl. auch WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 183 ff.). § 21 der luzer- nischen Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) legt fest, dass das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten für die Massnahmen trägt, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als Fr. 12'000.-- oder bei Ehepaaren nicht mehr als Fr. 18'000.-- beträgt. Im Kanton Zug liegt die Grenze bei Erwachsenen bei Fr. 20'000.-- (§ 8 Abs. 3 der Verordnung über Entschä- digung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften, VESBV, BGS 213.52), im Kanton St. Gallen bei Fr. 10'000.-- für alleinstehende Personen und Fr. 20'000.-- für verheiratete Personen (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Entschädi- gung und den Spesenersatz bei Beistandschaften, sGS 912.51). PHILIPP MEIER (a.a.O., N. 93 zu Art. 404 ZGB) zeigt, dass die Vermögensgrenzen in den Kantonen, die eine Seite 8 einheitliche Armutsquote festgesetzt haben, zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 25'000.-- vari- ieren. Vor diesem Hintergrund ist die Höhe des von der KESB festgesetzten Freibetrages nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat die Höhe des ihr von der KESB angerechneten Vermögens nicht in Frage gestellt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Annahme der KESB falsch sein könnte. Demzufolge weist die Beschwerdeführerin ein Vermögen auf, das ihr die Bezahlung der Mandatsentschädigung ohne Eingriff in den Freibetrag erlaubt. 2.3 Ergebnis Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Weder das ZGB noch das EG zum ZGB enthalten Bestimmungen zur Verlegung der Kos- ten. Massgebend sind somit nach Art. 64 EG zum ZGB die Grundsätze im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist gebühren- und kosten- pflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 22 Abs. 4 VRPG). Das Obergericht kommt vorliegend zum Schluss, dass aufgrund der besonderen Umstände des Falles keine Verfahrenskos- ten zu erheben sind. Die Beschwerdeführerin steht heute finanziell auf eigenen Beinen, verfügt über ein angespartes Vermögen von rund CHF 15'700.--, lebt jedoch in engen finanziellen Verhältnissen. Die Vorinstanz gesteht praxisgemäss ein Freivermögen von CHF 12'000.-- zu. Die Gebühr der KESB von CHF 2'500.-- und eine von der Beschwer- deinstanz mutmasslich zu erhebende Gerichtsgebühr in der Höhe von rund CHF 500.-- (vgl. Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2) würden im Ergebnis dazu führen, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin nach Begleichung des Betrages von CHF 3'000.-- knapp über dem Freibetrag von CHF 12'000.- liegen würde. Aufgrund der dargelegten besonderen Umstände erscheint dies als unbillig, so dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird. Seite 9 3.2 Entschädigungen Die obsiegende Partei hat in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwen- digen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG), ausser es handelt sich um eine Behörde (Art. 24 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 59 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss keine Entschädigung zugute. Der KESB ist gestützt auf die eben erwähnte Ausnahmebestimmung ebenfalls keine Entschädigung zu- zusprechen. Seite 10 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird abgesehen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbe- schwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 2'500.--. 5. Mitteilung an: - A., mit Gerichtsurkunde - KESB, eingeschrieben Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin versandt am: 11. Dezember 2023 Seite 11