Die praktisch gleichlautenden Bestimmungen der Kantone, welche die Rechtshängigkeit im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes explizit geregelt und sich dabei durchwegs am Wortlaut des Vorentwurfs betreffend Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (VE VKE) orientiert haben, tragen diesen Besonderheiten viel besser Rechnung. In diesen Kantonen gilt das Verfahren unter anderem dann als eingeleitet und wird damit rechtshängig, wenn bei der Kindesschutzbehörde eine nicht offensichtlich unbegründete Gefährdungsmeldung eingeht (Art. 22 Abs. 1 lit. d EG KES SG; § 37 Abs. 1 KESV TG; § 68 Abs. 1 lit.