55 und 58 ZPO) beherrschtes - Zweiparteienverfahren handelt und Verfahren vor der KESB häufig nicht auf Begehren der Betroffenen, sondern auf Beobachtungen oder Mitteilungen von Dritten hin von Amtes wegen eröffnet werden. Die praktisch gleichlautenden Bestimmungen der Kantone, welche die Rechtshängigkeit im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes explizit geregelt und sich dabei durchwegs am Wortlaut des Vorentwurfs betreffend Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (VE VKE) orientiert haben, tragen diesen Besonderheiten viel besser Rechnung.