2.5.3 Das Obergericht hält die Anwendung der ZPO in diesem Kontext mit den oben genannten Autoren für wenig hilfreich, weil es sich im Bereich des Kindesschutzes nicht um ein - in der Regel von der Verhandlungsund Dispositionsmaxime (Art. 55 und 58 ZPO) beherrschtes - Zweiparteienverfahren handelt und Verfahren vor der KESB häufig nicht auf Begehren der Betroffenen, sondern auf Beobachtungen oder Mitteilungen von Dritten hin von Amtes wegen eröffnet werden.