EG KESR ZH; MURPHY/STECK, a.a.O., Rz. 18.33). Besteht keine entsprechende Regelung, ist der Eintritt der Rechtshängigkeit mit der herrschenden Lehre zu bejahen, wenn behördliches Handeln "nach aussen hin erstmals manifest" wird, ungeachtet dessen, ob dies gegenüber der betroffenen Person oder gegenüber Dritten erfolgt (AUER/MARTI, a.a.O., N. 11 zu Art. 444 ZGB mit weiteren Hinweisen).