2.5.2 Die Zuständigkeit wird grundsätzlich mit Eintritt der Rechtshängigkeit fixiert und bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, den Eintritt der Rechtshängigkeit zu regeln. Die Regelung der ZPO (Art. 62 ff. ZPO) lässt sich nicht unbesehen auf den Kindes- und Erwachsenenschutz übertragen, handelt es sich doch im Kindes- und Erwachsenenschutz meist um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchen die für den Zivilrechtsstreit typische Zweiparteien-Situation fehlt (dieselben, a.a.O., N. 11 zu Art. 444 ZGB; STECK, a.a.O., Handkommentar, N. 11 zu Art.