Die KESB hat die Zuständigkeit als Verfahrensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht. Dabei hat die KESB die massgebenden Umstände im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 446 Abs. 1 ZGB) und der Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 3 ZGB) festzustellen (derselbe, a.a.O., FamKommentar, N. 4 zu Art. 444 ZGB; AUER/MARTI, a.a.O., N. 3 zu Art. 444 ZGB).