"Sinngemäss anwendbar" bedeutet: Die subsidiär geltenden Regeln der ZPO sind nicht in jedem Fall strikt anzuwenden, sondern es ist der besonderen Natur des materiellen Rechts und der zu seiner Verwirklichung vorgeschriebenen Verfahrensgrundsätze Rechnung zu tragen. Es kann deshalb je nach Situation notwendig sein, die Normen der ZPO "cum grano salis" anzuwenden oder davon abzuweichen (dieselben, Rz. 18.48; AUER/MARTI, a.a.O., N. 13 zu Art. 450f ZGB; STECK, Handkommentar, a.a.O., N. 6a zu Art. 450f ZGB).