Sofern die Kantone nichts Anderes bestimmen, gelangen nach Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss als ergänzendes kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung (derselbe, FamKommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 450f ZGB). Dies ist der Fall, wenn der Kanton darauf verzichtet, die bisherigen Verfahrensordnungen an die neuen Verhältnisse anzupassen, so dass diese gegebenenfalls sogar hinfällig werden (derselbe, FamKommentar, a.a.O., N. 5 zu Art.