2.4 Anwendbares Verfahrensrecht Soweit das Verfahren nicht durch die bundesrechtlichen Grundsätze (Art. 443 ff. ZGB) geregelt wird, richtet es sich nach kantonalem Recht. Die Kantone sind frei, "etwas Anderes" zu bestimmen, haben aber das übergeordnete Recht, mithin die bundesrechtlichen Vorgaben des ZGB, die BV und die EMRK zu beachten (DANIEL STECK, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, 2013, N. 3 zu Art. 450f ZBG). Sofern die Kantone nichts Anderes bestimmen, gelangen nach Art.