AR GVP 33/2021 Nr. 3819 Örtliche Zuständigkeit; negativer Kompetenzkonflikt (Art. 442 und 444 ZGB). Die gerichtliche Beschwerdeinstanz kann nicht mit bindender Wirkung über die Zuständigkeit einer Kindesschutzbehörde in einem anderen Kanton entscheiden; einen negativen Kompetenzkonflikt haben die jeweiligen Kantone auf dem Klageweg nach Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG auszutragen. Rechtshängigkeit im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz (Art. 450f ZGB). Der (kantonale) Gesetzgeber hat darauf verzichtet, den Eintritt der Rechtshängigkeit zu regeln, weshalb die Normen der ZPO sinngemäss zur Anwendung gelangen. Konkretisierung der Rechtshängigkeit im Bereich Kindesschutz.