Um dem Beschwerdeführer den Instanzenzug zu erhalten, wird davon abgesehen, im vorliegenden Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im KESB-Verfahren zu entscheiden. Dabei geht es nur um das Thema Ausstand. Sollte sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren 1.2 auch auf die Aufsichtsbeschwerde beziehen, müsste sein Antrag abgewiesen werden, weil der Spruchkörper für den Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde und das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst nach dem vorliegenden Entscheid bestimmt werden kann. Seite 2/2