Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids muss deshalb aufgehoben werden. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese zunächst einen Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt und danach die Kosten des Ausstandsentscheids neu verlegt. Dabei geht es nicht um die Höhe der Gebühr oder die Verlegung der Kosten nach dem Erfolgsprinzip, sondern darum, ob die Kosten vorläufig zulasten des Kantons gehen oder nicht.