2.2.5 Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung hat sich nicht nur auf die Aufsichtsbeschwerde, sondern auch auf das Ausstandsgesuch bezogen. Weil einerseits die Frage der Aussichtslosigkeit für die Aufsichtsbeschwerde und das Ausstandsgesuch separat beurteilt werden muss und andererseits die Spruchkörper für die beiden Rechtsbehelfe unterschiedlich sind, hätten auch zwei unterschiedliche Behörden über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden müssen.