2.2.4 Die Beschwerdefrist im Erwachsenen- und Kindesschutzrecht beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB). Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde aus formellen Gründen ist, dass die betroffene Person Anspruch auf Erlass eines Entscheids hat. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die an sich zuständige Behörde zu Unrecht keine Entscheidung oder nur eine Teilentscheidung fällt, oder es unterlässt, die dafür notwendigen Abklärungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu treffen.