Der Verfahrensleiter der KESB wies mit E-Mail vom 30. März 2020 auf die aktuellen Beeinträchtigungen durch das Coronavirus hin und wiederholte, dass die Beschwerde erst bearbeitet werden könne, wenn klar sei, wer Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3814 das entsprechende Verfahren leite. Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, sei er jedoch auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin bereit, dem Beistand die Aufsichtsbeschwerde umgehend zuzustellen.