{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2K-20-4-ARGVP-2021-_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2021/OG-20210622-O2K-20-4-20220901-ARGVP-2021-3814.pdf", "Checksum": "d2c9c197b567e4b8912baea3d7db07c4"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2K-20-4 ARGVP 2021 3814"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2K-20-4 ARGVP 2021 3814"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 33/2021 Nr. 3814 \nRechtsverweigerung (Art. 30 Abs. 1 lit. c VRPG). Bezieht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und \nRechtsverbeiständung sich auf zwei verschiedene Gegenstände, von denen einer vorgängig beurteilt wird, \nhätte gleichzeitig mit dem Entscheid über die Sache auch über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege \nund Rechtsverbeiständung entschieden werden müssen. \nZirkular-Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 22.06.2021, O2K 20 4 \nAus den Erwägungen: \n2.2 Rechtsverwe"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:35", "Checksum": "e9b7e1adc72896a67aa30a8a94c2b534", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2K-20-4 ARGVP 2021 3814\nRegeste:\nAR GVP 33/2021 Nr. 3814 \nRechtsverweigerung (Art. 30 Abs. 1 lit. c VRPG). Bezieht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und \nRechtsverbeiständung sich auf zwei verschiedene Gegenstände, von denen einer vorgängig beurteilt wird, \nhätte gleichzeitig mit dem Entscheid über die Sache auch über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege \nund Rechtsverbeiständung entschieden werden müssen. \nZirkular-Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 22.06.2021, O2K 20 4 \nAus den Erwägungen: \n2.2 Rechtsverwe\n\nAR GVP 33/2021 Nr. 3814\n\nRechtsverweigerung (Art. 30 Abs. 1 lit. c VRPG). Bezieht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und\nRechtsverbeiständung sich auf zwei verschiedene Gegenstände, von denen einer vorgängig beurteilt wird,\nhätte gleichzeitig mit dem Entscheid über die Sache auch über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\nund Rechtsverbeiständung entschieden werden müssen.\n\nZirkular-Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 22.06.2021, O2K 20 4\n\nAus den Erwägungen:\n2.2 Rechtsverweigerung\n2.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Kostenauferlegung eine Rechtsverweigerung\ngeltend. Dazu führt er aus, er habe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt. Der Verfahrensleiter habe mit Schreiben vom 9. März 2020 mitgeteilt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung geprüft werde, wenn die Aufsichtsbeschwerde an die Hand genommen werde. Auch seien seine Anträge im Grundsatz ja bereits gutgeheissen worden. Nachdem die Aufsichtsbeschwerde dem Beistand zur Vernehmlassung zugestellt worden sei, sei das Verfahren an die Hand\ngenommen worden. Hingegen sei das Gesuch nicht beurteilt worden. Darin liege eine Rechtsverweigerung.\nBeim Aufsichtsverfahren handle es sich um keine einfache Sache und die Aufsichtsbeschwerde sei teilweise ja\nauch bereits gutgeheissen worden, diese sei also nicht aussichtslos.\n\n2.2.2 Die Vorinstanz sowie die Beigeladenen liessen sich dazu nicht vernehmen.\n\n2.2.3 RA AA. ersuchte in der Aufsichtsbeschwerde vom 24. Februar 2020 um unentgeltliche Rechtspflege und\nRechtsverbeiständung für den Beschwerdeführer.\n\nAm 9. März 2020 teilte der Verfahrensleiter der KESB RA AA. auf deren Frage nach dem Verfahrensstand mit,\nihre Eingabe sei summarisch geprüft worden. Weil die KESB davon ausgehe, dass das Urteil des Obergerichts\nvom 14. Januar 2020, dessen Begründung der Beschwerdeführer verlangt habe, und die Aufsichtsbeschwerde\nsich in verschiedenen Punkten überschneiden würden, werde die Aufsichtsbeschwerde erst nach Eingang der\nschriftlichen Begründung behandelt. Allfällige dringende Punkte, die sich nicht mit dem erwarteten Urteil überschneiden würden und dringend seien, würden auf genaue Bezeichnung hin vorgezogen. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung würden geprüft, wenn die Aufsichtsbeschwerde\nan die Hand genommen werde.\n\nDaraufhin liess RA AA. die KESB wissen, dass die ganze Aufsichtsbeschwerde dringlich zu behandeln sei und\ndiese die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter den gleichen Prämissen bereits einmal erteilt\nhabe. Abschliessend forderte sie die KESB auf, die Aufsichtsbeschwerde dem Beistand umgehend zur Vernehmlassung zuzustellen.\n\nDer Verfahrensleiter der KESB wies mit E-Mail vom 30. März 2020 auf die aktuellen Beeinträchtigungen durch\ndas Coronavirus hin und wiederholte, dass die Beschwerde erst bearbeitet werden könne, wenn klar sei, wer\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3814\n\ndas entsprechende Verfahren leite. Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, sei er jedoch auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin bereit, dem Beistand die Aufsichtsbeschwerde umgehend zuzustellen.\n\nIm angefochtenen Entscheid, mit dem das Ausstandsbegehren abgewiesen wurde, hat die KESB dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 400.00 auferlegt.\n\n2.2.4 Die Beschwerdefrist im Erwachsenen- und Kindesschutzrecht beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des\nEntscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB).\nVoraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde aus formellen Gründen ist, dass die betroffene Person Anspruch auf Erlass eines Entscheids hat. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die an sich zuständige\nBehörde zu Unrecht keine Entscheidung oder nur eine Teilentscheidung fällt, oder es unterlässt, die dafür notwendigen Abklärungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu treffen. Die Weigerung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Erforderlich ist, dass aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die Behörde in der\nSache nicht tätig zu werden gedenkt (FEDI/MEYER/MÜLLER, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2014, N. 2 zu § 72a VRG; ZOGG/W YSS, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.],\nPraxiskommentar VRP, 2020, N. 7 f. zu Art. 88 VRP).\n\n"}