3.1 Weder das ZGB noch das EG zum ZGB enthalten Bestimmungen zur Verlegung der Kosten. Massgebend sind demnach nach Art. 64 EG zum ZGB die Grundsätze im VRPG. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG hat eine Gerichtsgebühr zu entrichten, wer im Beschwerdeverfahren unterliegt.