Gerade weil der Beschwerdeführer so hartnäckig an seinen Ideen festhielt und Hinweise sowie Aufforderungen der KESB, der Verfahrensbeiständin von E. oder der Mitarbeitenden der involvierten Kliniken mehrfach missachtete, ist davon auszugehen, dass er sich an Anordnungen oder Einschränkungen von vornherein nicht gehalten hätte. Unter diesen Umständen durfte die KESB umgehend zur "ultima ratio", d.h. der Absetzung des Beschwerdeführers schreiten, ohne diesen vorgängig in seiner Funktion als Vertrauensperson einzuschränken resp. offiziell abzumahnen.