9.141 und RB OG 2014 Nr. 5, S. 152 f.). Um den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, sind vor der "Abberufung" in der Regel weniger einschneidende Massnahmen zu prüfen, welche die Rechte der Vertrauensperson beschränken (RB OG 2014 Nr. 5, S. 154). 2.3.5 Oben (E. 2.2.3) wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer mehrfach Situationen provoziert hat, in denen E. erkennbar in einen Loyalitätskonflikt und emotionale Not geriet.