Das Obergericht verkennt nicht, dass E. nach dem Austritt aus dem Wohnheim G. Ende August 2018 bis zum Start des Konzeptes "Y." Anfang Oktober 2019 eine wahre (Klinik-) Odyssee hinter sich hatte, zu ihrem Schutz bzw. demjenigen Dritter teilweise massive Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit hinnehmen musste und nicht immer alles optimal abgelaufen ist (an dieser Stelle ist zum Beispiel die Verlegung nach M. zu nennen, die auf einem Missverständnis beruhte; vgl. act. 8/387, 8/390, 8/406, 8/408, 8/415 und 8/432).