Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer, dass eine grundsätzlich kritische Haltung der Psychiatrie gegenüber nicht genügt, um eine Vertrauensperson abzuberufen (RB OG 2014 Nr. 5, S. 153 f.). Aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten ergibt sich indessen, dass die KESB den Beschwerdeführer nicht wegen seiner psychiatriekritischen Einstellung, sondern wegen folgender Umstände von seiner Funktion suspendiert hat: - Dieser hat beharrlich am Projekt "J." festgehalten, obwohl die KESB sich davon - in Rücksprache mit den involvierten Fachpersonen - aufgrund der Erfahrungen Mitte November 2018, als E. sich im Rahmen dieses Konzepts mehrfach in (lebens-)