Seite 24 2.2.5 Aufgrund der oben dargelegten Vorfälle hält das Obergericht es für erstellt, dass der Beschwerdeführer als Vertrauensperson zum Schaden von E. agiert hat, indem er unbeirrt am Projekt "J." festgehalten hat und nicht zur Kenntnis nehmen wollte, dass dieses für die KESB nicht mehr zur Diskussion stand (act. 8/312, 8/332, 8/333, 8/399 Pflegebericht vom 23. Dezember 2018, 8/456, 8/553, 8/554 und 8/557).