Problematisch sei einzig das Verhalten des Beschwerdeführers gewesen, der mit der Verlegung nach M. nicht einverstanden gewesen sei, wieder im Isobereich gefilmt und sich anschliessend geweigert habe, diesen zu verlassen. Schliesslich habe die Polizei ihn aus dem Zimmer vor die Klinik tragen müssen (vgl. dazu auch die Schilderungen der den Transport begleitenden Polizeibeamtin, act. 8/388). - Anlässlich der Anhörung vom 4. Januar 2019 stellt V. von der KESB bei E. einen zunehmend gestressten Gesichtsausdruck fest, als der Beschwerdeführer sich entgegen der Anweisungen des Klinikpersonals neben die Patientin auf die Matratze setzt.