Mit Hilfe der (von Dritten) avisierten Polizeibeamten wird E. anschliessend wieder ins I. gebracht (act. 8/161, 8/162 und 8/168). - Nach dem Bezug der Wohnung begibt E. sich wiederholt in gefährliche Situationen, indem sie sich nachts bei Nebel auf die Strasse oder beim Bahnhof auf die Geleise setzt, was jeweils Polizeieinsätze auslöst (act. 8/183, S. 2, 8/199, 8/205 und 8/208). Nachdem die Kantonspolizei E. am 21. November 2018 ins I. zurückbringt (act. 8/205), verfügt die ärztliche Leitung des I. am gleichen Tag die Zurückbehaltung von E. (act. 8/196). Diese Massnahme wird am 22. November 2018 durch Dr. K. bestätigt und verlängert (act. 8/214).