Bezüglich der konzeptionellen Betreuung von E. hätten die Vorinstanz und der Beschwerdeführer seit jeher unterschiedliche Auffassungen vertreten (act. 86, S. 3). Die Vorinstanz habe das vom Beschwerdeführer eingebrachte agogische Konzept ohne Begründung abgelehnt, obwohl der beigezogene Gutachter gegen die Betreuung von E. durch den Beschwerdeführer nicht opponiert habe. Er habe einzig ein "rein agogisches Konzept" als nicht zureichend erachtet. Es treffe zu, dass die Entwicklung von E. nach der Abberufung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren grundsätzlich nicht erheblich sei (act. 86, S. 4).