Im Gegenteil liege es (auch) in der Zuständigkeit der Vertrauensperson, die Handlungen von Kliniken und Behörden gegenüber der untergebrachten Person kritisch zu hinterfragen. Darin unterscheide sich die Vertrauensperson von einem Verfahrensbeistand, welcher übrigens gerade in der Sache von E. sämtliche Handlungen der Behörden ohne weiteres und wiederholt fragwürdig und in Verkennung seiner Funktion abgenickt bzw. hingenommen habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Funktion als Vertrauensperson von E. nicht mehr und nicht weniger erledigt, was zu deren Interessenwahrung nötig bzw. geboten gewesen sei.