2.1.5 Weil die Vertrauensperson durch die von der Massnahme betroffene Person und nicht durch die KESB ernannt wurde, ist das Obergericht Thurgau zu Recht zum Schluss gekommen, dass ein Widerruf der Ernennung durch die KESB nicht angängig ist. Indessen hat das Gericht aber ebenso klar die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber der Vertrauensperson einzuschreiten, bejaht. Ob deren Ernennung widerrufen oder diese abgesetzt bzw. suspendiert wird, sind letztlich aber sprachliche Differenzierungen, d.h. "Wortspielereien", auf die es inhaltlich und von der Wirkung her nicht ankommt.