Gemäss Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 10. November 2014 (RB OG 2014 Nr. 5, S. 149) stellt sich in materieller Hinsicht die Frage, ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überhaupt berechtigt ist, einer Vertrauensperson die dieser zustehenden Rechte zu entziehen und sie als Vertrauensperson faktisch abzusetzen. Ein Widerruf der Ernennung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hält es von vornherein ausgeschlossen, da die Vertrauensperson vom Beschwerdeführer ernannt wurde und nicht von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Unter bestimmten