Seite 17 26. September 2019 wird diese demgegenüber dahingehend zitiert, dass sie mit A. wieder Kontakt aufnehmen möchte (act. 21, S. 5), was sie später offenbar auch getan hat (act. 69). Das Obergericht erachtet eine Befragung von E. zum einen wegen ihrer aktenkundigen Beeinflussbarkeit nicht als zielführend (act. 8/704, S. 4 und 46). Zum andern würde eine Befragung sie unnötig belasten.