Indessen gilt der formale Anspruch auf Abnahme und Würdigung der angebotenen Beweise nicht unbeschränkt. Nach der Rechtsprechung darf vielmehr das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch offenen Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen, oder wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (antizipierte Beweiswürdigung; dieselben, N. 4 zu § 12 VRG; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen).