Rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise müssen, sofern sie entscheidrelevante Tatsachen betreffen, die beweismässig noch nicht erstellt sind, abgenommen werden (BENJAMIN MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Praxiskommentar, 2020, N. 22 zu Art. 12- 13 VRP; FEDI/MEYER//MÜLLER, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2014, N. 4 zu § 12 VRG). Indessen gilt der formale Anspruch auf Abnahme und Würdigung der angebotenen Beweise nicht unbeschränkt.