Seite 16 mit dessen Erkenntnissen und werde bestritten (act. 1, S. 5 f.). Es werde beantragt, E. zu diesem Sachverhalt zu befragen (act. 1, S. 6). Die Stellung des Beschwerdeführers sei vom Gutachter Dr. S. bisher richtigerweise nie in Frage gestellt worden. Dieser kenne E. und könne ihre Situation wohl am zuverlässigsten beurteilen. Dabei habe er nie Kritik an der Stellung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson von E. geübt.