1.6 Der Beschwerdeführer verlangt verschiedene Beweismassnahmen: Namentlich soll E. zu zwei Äusserungen als Zeugin und Dr. S. zu allfälligen schädlichen Handlungen und Interventionen des Beschwerdeführers als Vertrauensperson von E. als Zeuge befragt werden (act. 1, S. 6). Konkret geht es um die Darstellung in der angefochtenen Verfügung, wonach E. "Angst geäussert habe, dass das I. sie wegen der Sache mit A. nicht mehr aufnehme" bzw. sie habe die "Anhörung in Anwesenheit von A. als für sich schwierig" bezeichnet (act. 1, S. 5). Diese aus dem Zusammenhang wiedergegebene massive Unterstellung gegenüber der Person des Beschwerdeführers decke sich in keiner Weise