Eine solche beinhalte die Gefahr einer versehentlichen Selbsttötung, welche nicht in Kauf genommen werden könne, weil es eben nicht im anzunehmenden Sinne der von allen Beteiligten als lebensbejahend beschriebenen Patientin sei (act. 8/704, S. 9 f. oben). Aktuell benötige E. eine professionelle fachliche Betreuung und Begleitung durch speziell ausgebildete Betreuungspersonen mit einem ausreichenden Personalschlüssel, wie dies nur in einer psychiatrischen, idealerweise auf die Betreuung von Menschen mit hirnorganischen Beeinträchtigungen spezialisierten Einrichtung vorhanden sei.