- die Bezeichnung des Verhaltens des Beschwerdeführers mit "Fundamentalopposition" (act. 2.1, S. 6 unten) sicher scharf formuliert ist, vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die KESB und das I. in der äusserst schwierigen Situation, über den Jahreswechsel unter Zeitdruck ein geeignetes Behandlungssetting für E. finden zu müssen, mehrfach massiv kritisierte und ihnen Unfähigkeit sowie das unrechtmässige Festhalten von E. unterstellte (vgl. act. 8/330, 8/337, 8/338, 8/340 und 8/344), jedoch verständlich erscheint.