Die Würdigung durch die Vorinstanz beginnt - nach der Darlegung der relevanten Sachverhalte - klar erkennbar erst auf S. 5 des angefochtenen Entscheids. Die im Zusammenhang mit den "vier Ebenen" gerügten, massiven und teilweise persönlichkeitsverletzenden Unterstellungen inklusive der Feststellung "dass Herr A. Frau E. und letztlich auch ihre Eltern für einen Feldzug gegen die Klinik und die KESB missbraucht", können also nicht der KESB zugeordnet werden. - die Bezeichnung des Verhaltens des Beschwerdeführers mit "Fundamentalopposition" (act.