Seite 13 Die Vorinstanz bringt vor (act. 7, S. 2), dass die Ausführungen im Zusammenhang mit den vier Ebenen erkennbar die Stellungnahme von Dr. T. vom 8. Januar 2019 wiedergeben würden, welche sich die KESB nicht einfach so zu eigen gemacht habe. Die Begründung der KESB beginne erst im letzten Absatz von Seite 5. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kritik könne sich somit nicht gegen die KESB, sondern allenfalls gegen den Verfasser von act. 432 richten.