Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen wenigstens implizit Stellung zu beabsichtigten Entscheiden nehmen würde, habe er sich dazu jeweils erklärt. Die KESB sei daran erinnert, dass eine fehlende Akzeptanz von Massnahmen, die bekanntlich bisher überhaupt nichts gebracht hätten, nicht mit einer fehlenden Stellungnahme gleichzusetzen sei.