Vorliegend hat die KESB - wie gesagt - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Suspendierung oder ein Aberkennen der Rechte der Vertrauensperson grundsätzlich für zulässig hält. Dass sie sich nicht explizit mit der Kritik des Beschwerdeführers bezüglich des Widerrufs auseinandergesetzt hat, stellt - wenn überhaupt - lediglich einen marginalen Fehler dar, welcher spätestens im Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten ist. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz würde hier zu einem formalistischen Leerlauf führen, weil das Obergericht über volle Kognition verfügt (MURPHY/STECK, a.a.O., Rz. 19.4; STECK, a.a.