Seite 12 Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3 mit Hinweisen; 136 V 117 E. 4.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 1.3.1; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/ Weis-