Das Obergericht Thurgau hat unmissverständlich darauf hingewiesen, dass dem Betroffenen vor einer Aberkennung der Rechte als Vertrauensperson das rechtliche Gehör zu gewähren ist (RB OG 2014 Nr. 5, S. 148). Diesem Erfordernis wurde vorliegend ohne Zweifel entsprochen (act. 8/486 und 8/584). Eine andere Frage ist, ob die KESB sich zu Unrecht nicht mit dem Argument, die Ernennung einer Vertrauensperson könne nicht widerrufen werden, auseinandergesetzt hat.