1.5.2.4 Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die KESB den formellen Einwand, die Ernennung als Vertrauensperson könne nicht widerrufen werden, nicht geprüft hat, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 1, S. 5). Gemäss der Vorinstanz resultiert die Gewährung des rechtlichen Gehörs aus der Tatsache, dass die Stellungnahme des Rechtsvertreters in den angefochtenen Entscheid eingeflossen ist (act. 7, S. 2).