Im angefochtenen Entscheid wird unter Hinweis auf die Artikel 66 EG zum ZGB und Art. 450b Abs. 2 ZGB eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen genannt (act. 2/1, S. 8). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist lediglich zehn Tage (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB).