Kommt hinzu, dass die KESB und das I. gegenüber dem Beschwerdeführer gravierende Vorwürfe erheben, welche dieser als haltlos erachtet und die es vorliegend zu prüfen gilt. Es ist also nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer aus dem beantragten Verfahrensausgang einen praktischen Nutzen ziehen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 3.4 und 4.1). In Würdigung all dieser Umstände kann das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Klärung der Umstände seiner Abberufung als Vertrauensperson nicht verneint werden und auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.