Seite 7 Vertrauensperson ist. Tatsache ist hingegen, dass diese immer noch in einer Einrichtung, konkret einem Sondersetting des Vereins F., untergebracht ist und dies mit grösster Wahrscheinlichkeit auch bleibt. Das wiederum bedeutet, dass bei ihr grundsätzlich nach wie vor Bedarf bezüglich der Wahrnehmung der Aufgaben einer Vertrauensperson besteht und der Beschwerdeführer diese Funktion unter anderem deshalb wahrnehmen möchte, weil er dem Vorgehen der KESB und der involvierten Fachpersonen sowie dem Behandlungskonzept (mehrheitlich) kritisch gegenübersteht.