vom 24. Februar 2020, act. 46) kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden, umso mehr als sie nie direkt zur Funktion des Beschwerdeführers als Vertrauensperson Stellung genommen hat (die Verfahrensbeiständin teilte dem Gericht lediglich mit, E. sei mit der Entlassung einverstanden, act. 77). Ferner stellt sich diesbezüglich auch die Frage, ob E. bewusst ist, was eine