Allein deshalb, weil der Vater von E. zurzeit ihre Vertrauensperson ist, kann das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers also nicht verneint werden. Den oben erwähnten Aussagen von E., in denen sie sich gegenüber dem Beschwerdeführer einmal eher ablehnend äussert und ein anderes Mal sagt, sie würde sich freuen, diesen wieder zu sehen, kann nach Auffassung des Obergerichts angesichts ihrer bekannten Beeinflussbarkeit (vgl. Gutachten von Dr. S. vom 26. März 2019, act. 8/704, S. 4, sowie Stellungnahme der Verfahrensbeiständin RA EE. vom 24. Februar 2020, act.